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02.03.2016; 20:16 Uhr
BGH zur Haftung eines Bewertungsportals für Ärzte
»Jameda.de« muss Zahnarzt Auskunft zur Bewertung geben

Der für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zustände VI. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 1. März 2016 die Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals konkretisiert (Az.: VI ZR 34/15 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Geklagt hatte der Pressemitteilung des BGH zufolge ein Zahnarzt gegen die Betreiberin des Bewertungsportals »Jameda.de«. Der Kläger verlangte von der Beklagten, es zu unterlassen, die dargestellte Bewertung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Er bestritt, dass er den Bewertenden behandelt habe. Das Landgericht Köln hat der Klage stattgegeben (Az.: 28 O 516/13); das OLG Köln hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (Az.: 15 U 141/14). Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

»Die beanstandete Bewertung ist keine eigene ›Behauptung‹ der Beklagten, weil diese sie sich inhaltlich nicht zu eigen gemacht hat«, so der BGH. Die Beklagte hafte für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung deshalb nur dann, wenn sie zumutbare Prüfpflichten verletzt habe. Deren Umfang richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebliche Bedeutung komme dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei dürfe einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.

Der BGH stellt klar, dass der Betrieb eines Bewertungsportals im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich trage. Diese Gefahr werde durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym abzugeben, verstärkt. Die Beklagte hatte daher nach der Entscheidung des BGH die Pflicht, die Beanstandug des betroffenen Arztes dem Bewertenden zu übersenden und sich den angeblichen Behandlungskontakt verifizieren zu lassen. Hierüber hätte sie dem betroffenen Arzt wiederum Auskunft erteilen müssen. Diese ihr obliegenden Prüfpflichten hat die Beklagte vorliegend nach Auffassung des BGH verletzt.

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