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14.03.2016; 21:01 Uhr
Bundeskanzleramt muss Kabinettprotokoll nur teilweise offenlegen
Keine Einsicht in Beratungsverlauf zum Entwurf eines Urheberrechtsänderungsgesetzes

Gegenstand einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Februar 2016 war das Kabinettprotokoll zum Gesetzentwurf zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger, das im August 2013 in Kraft getreten ist. Der Kläger beantragte die Offenlegung des Protokolls. Das Bundeskanzleramt lehnte den Anspruch auf Einsicht mit der Begründung ab, die Offenlegung des Kabinettprotokolls, das unmittelbar Aufschluss über den Prozess der Willensbildung gebe, hätte Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen im Kabinett. Zudem sei es als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad VS-Geheim eingestuft.

Das VG Berlin entschied, dass dem Kläger insoweit kein Anspruch zustehe als das Kabinettprotokoll den Beratungsverlauf wiedergebe (Az.: VG 2 K 180.14). Denn die Beratungen im Kabinett unterfielen dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Dem Kläger stehe jedoch ein Anspruch auf Zugang zu Namen und Funktionsbezeichnungen der Teilnehmer der Sitzung zu. Bei der Geschäftsordnung der Bundesregierung handele es sich nicht um eine Rechtsvorschrift im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes, die den Anspruch auf Informationszugang ausschließen könnte, so das Gericht. 

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[IUM/ct]

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