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16.03.2016; 21:34 Uhr
EuGH-Generalanwalt: Anbieter von WLAN-Netzen haften nicht für Dritte
Gutachten stellt Störerhaftung in Frage

Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist der Betreiber eines Geschäfts, einer Bar oder eines Hotels, der der Öffentlichkeit ein WLAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich.

In der Rechtssache Tobias Mc Fadden ./. Sony Music Entertainment Germany GmbH hat der EuGH darüber zu entscheiden, ob und inwieweit ein Gewerbetreibender, der im Rahmen seiner Tätigkeit ein öffentlich zugängliches WLAN-Netz unentgeltlich bereitstellt, für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftbar gemacht werden kann (Az.: C-484/14).

Das LG München I hielt die mittelbare Haftung des Gewerbetreibenden für eine von einem Nutzer begangene Urheberrechtsverletzung für denkbar, da das WLAN-Netz im konkreten Fall nicht gesichert war. Zur Klärung der Frage, ob die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) einer solchen mittelbaren Haftung entgegensteht, hat das LG München I den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens angerufen.

In seinen Schlussanträgen vom 16. März 2016 vertritt Generalanwalt Szpunar die Auffassung, dass die in der Richtlinie vorgesehene Haftungsbeschränkung für Vermittler, die Dienste der reinen Durchleitung von Daten anbieten, auch für eine Person gilt, die als Nebentätigkeit zur wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein WLAN-Netz betreibt, das der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung steht. Die Haftungsbeschränkung stehe nicht nur einer Verurteilung des Vermittlers zur Leistung von Schadensersatz entgegen, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten begangenen Verletzung des Urheberrechts.

Der Betreiber könne zwar verpflichtet werden, die Rechtsverletzung zu beenden oder verhindern, so der Generalanwalt. Geschädigte könnten aber weder die Stilllegung des Internetanschlusses noch seine Sicherung durch ein Passwort oder die allgemeine Überwachung der Kommunikation verlangen.

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