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03.04.2016; 20:59 Uhr
Online-Videorekorder: OLG München verneint Abschlusszwang nach § 87 Abs. 5 UrhG
Kein Anspruch von „Save.tv« gegenüber Privatsender auf Abschluss eines Lizenzvertrages

Onlinemedien zufolge hat das OLG München mit jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 3. Juni 2015 dem Online-Videorekorder-Dienst »Save.tv« einen Anspruch gegenüber einem privaten Fernsehsender auf Abschluss eines Lizenzvertrages untersagt (Az.: 6 Sch 7/14 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

»Save.tv« verlangte unter Berufung auf § 87 Abs. 5 UrhG von einem Privatsender die Einräumung von Nutzungsrechten zur Kabelweitersendung im Sinne des § 20b UhrG. Dies lehnte das OLG München ab. Nach Ansicht der Richter sende »Save.tv« die Aufnahme nicht im Sinne von § 87 Abs. 5 UrhG weiter. Anders als bei der herkömmlichen Kabelweitersendung benötige der Kunde nämlich kein eigens Aufzeichnungsgerät, könne Sendungen aus mehreren Programmen gleichzeitig aufzeichnen und die aufgezeichneten Sendung weltweit über das Internet abrufen.

Das Modell von »Save.tv« erfülle nicht die Tatbestandsmerkmale des § 20b UrhG, da die Weitersendung nicht das vollständige Programm betreffe. Denn es würden lediglich die Teile, die der Kunde ausgewählt habe, »weitergesendet«. Eine vollständige, umfassende Weiterleitung liege daher nicht vor. Darüberhinaus entferne »Save.tv« auch die Werbepausen, so dass auch aus diesem Grunde keine vollständige Übermittlung des ursprünglichen Inhalts stattfinde.

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[IUM/ct]

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