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14.04.2016; 20:36 Uhr
BGH zur Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme
Berufungsurteil abgewiesen: Keine korrekte Ermittlung des Aussagegehalts

Der VI. Zivilsenat des BGH hatte sich mit der Frage der Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme zu befassen (Az.: VI ZR 505/14 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Geklagt hatte die bundesweite Koordinierungsstelle für postmortale Organspenden gegen die Verlegerin einer Tageszeitung sowie gegen eine Journalistin wegen der Veröffentlichung eines Artikels. In dem Artikel vom Mai 2012 befasste sich die Journalistin kritisch mit dem damaligen Medizinischen Vorstand der Klägerin sowie mit einer im Dezember 2005 erfolgten Organentnahme. 

Die Klägerin nahm die Beklagten auf Unterlassung mehrerer Äußerungen betreffend den Verdacht einer unzulässigen Organentnahme in Anspruch. Das LG Frankfurt hat der Klage stattgegeben. Das OLG Frankfurt wies die Berufung der Beklagten zurück. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter hat das Berufungsgericht den Äußerungen einen unzutreffenden Sinngehalt entnommen. In Ihrer zutreffenden Sinndeutung seien die Äußerungen zulässig, da entweder wahr oder in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt (Art. 5 Abs. 1 GG, § 193 StGB).

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