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20.04.2016; 20:29 Uhr
OLG Köln: Kein urheberrechtlicher Schutz für Ausdruck »Wenn das Haus nasse Füsse hat«
Mangels Schöpfungshöhe kein schutzfähiges Sprachwerk

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 8. April 2016 entschieden, dass dem Ausdruck »Wenn das Haus nasse Füsse hat« kein urheberrechtlicher Schutz zukommt. Der Ausdruck sei nicht als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig. Es fehle an der erforderlichen Schüpfungshöhe, so das Gericht (Az.: 6 U 120/15 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD).

Geklagt hatte ein Verlag, dessen Autor die Zeile für sich reklamiert und der sie als Untertitel eines Buches über Mauerwerkstrockenlegung verwandt hat. Er verlangte von der Betreiberin einer Website, die mit dem Slogan auf Twitter für ihr Online-Angebot ebenfalls im Bereich der Mauerwerkstrockenlegung geworben hatte. 

Der Kläger argumentierte damit, dass der im Untertitel vorgenommene Vergleich von durchnässten Schuhen mit einer feuchtigkeitsgeschädigten Wand Produkt eines geistigen »Schöpfungsprozesses« sei. Dem folgte das OLG Köln nicht. Je kürzer der Text sei, umso höhere Anforderungen seien an die Originalität zu stellen, um noch eine eigenschöpferische Prägung annehmen zu können. Auf diese Weise werde zugleich sichergestellt, dass einfache Redewendungen der Alltagssprache für den allgemeinen Gebrauch freigehalten würden. Der Ausdruck »Wenn das Haus nasse Füsse hat«  weise aber schon keine besondere sprachliche Gestaltung auf, sondern sei eine schlichte, auch in der Alltagssprache mögliche Konstruktion. Der Ausdruck habe auch keinen besonders originellen gedanklichen Inhalt. Als Untertitel eines Buches, das sich mit Mauertrocknung und Kellersanierung befasse, handele es sich im Kern um eine beschreibende Inhaltsangabe. Titel, die sich auf den Inhalt des Werkes beziehen, könnten aber grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen.

Dokumente:

[IUM/ct]

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