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11.05.2016; 21:23 Uhr
OLG Frankfurt a.M. zu den Voraussetzungen der Berechtigung zur Weitergabe eines Product Keys
Der isolierte Online-Verkauf von Produktschlüsseln kann eine Urheberrechtsverletzung sein

Der isolierte Online-Verkauf von Product Keys ohne die zeitgleiche Weitergabe der eigentlichen Software kann einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellen. Dies entschied das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 5. April 2016 (Az.: 11 U 113/15 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

»Ist Erschöpfung eingetreten, erstreckt sich das Recht zum Weiterverbreiten einer Kopie eines Computerprogramms sowohl auf die Weitergabe eines Datenträgers selbst als auch auf die Bekanntgabe des zum Herunterladen des Programms erforderlichen Produktschlüssels«, so der 1. Leitsatz des Urteils. Neben den Voraussetzungen der Erschöpfung, sei die Berechtigung zum Weiterverkauf daran gebunden, dass der Verkäufer keine Kopie des Computerprogramms zurückbehält. Der Veräußerer genüge dieser Voraussetzung, wenn er entweder die eigene Programmkopie dem Erwerber übergibt oder aber seine eigene Kopie unbrauchbar macht.

Im Fall veräußerte die Beklagte an Kunden Produktschlüssel eines Computerprogrammpakets, das aus mehreren Einzelprogrammen bestand. Eine Kopie des Computerprogrammpakets wurde dem Kunden nicht übermittelt. Die Lizenzen stammten aus einer Volumenlizenz, an denen noch keine urheberrechtliche Erschöpfung eingetreten war. 

Das OLG entschied, dass eine Weiterveräußerung in diesen Fällen nur dann erlaubt sei, wenn der Verkäufer zeitgleich auch die eigentliche Software weitergibt.

Einen ähnlich gelagerten Fall hatte auch das LG Berlin  zu entscheiden (vgl. Meldung vom 2. April 2014 - ZUM-RD 2014, 438 Volltext bei Beck Online).

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