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02.06.2016; 21:12 Uhr
Urteilsverkündung im langjährigen Rechtsstreit um »Das Boot«
LG München I spricht Kameramann erhebliche Nachvergütungen zu

Wie der Berufsverband Kinematografie e.V. (BVK) mitteilt, hat das LG München I am 2. Juni 2016 das Urteil im langjährigen Urheberrechtsprozess des Chef-Kameramannes des Filmklassikers »Das Boot«, Jost Vacano, gegen die Bavaria Film und weitere Beklagte verkündet. 

In dem seit zehn Jahren währenden Rechtsstreit verlangte Jost Vacano, dass seine Verträge aus den Jahren 1980/1981 mit einer nachträglichen Umsatzbeteiligung an den Welterfolg von »Das Boot« angepasst werden. Er macht eine Nachvergütung (»Fairnessausgleich«) geltend, da die ihm als Chef-Kameramann der Produktion »Das Boot« eingeräumte Pauschalvergütung von 180.000,- DM in auffälligem Missverhältnis i.S.d. § 32 a UrhG zu den Vorteilen stünde, welche die Beklagten, die Produktionsfirma Bavaria Film, deren Tochter Euro-Video GmbH sowie der Westdeutsche Rundfunk (WDR), durch den Film erlangt hätten. 

In dem nun ergangenen Urteil spreche das Gericht dem Kläger erhebliche nachträgliche Vergütungen zu, so der BVK. Die Zahlungsverpflichtungen der drei Beklagten summieren sich auf 474.560 Euro, wie die »Abendzeitung« berichtet. Die zukünftige Beteiligung des Bildgestalters habe mit einem Prozentsatz von 2,25 % an den Nettoerlösen der Beklagten zu erfolgen. Der WDR müsse außerdem für jede Wiederholung zahlen.

Ob die Beklagten gegen das Urteil Berufung zum OLG München einlegen, bleibt abzuwarten. 

Dr. Michael Neubauer, Geschäftsführer des Berufsverbandes erklärt: Auch wenn das Prozessergebnis grundsätzlich zu begrüßen sei, sei es unverständlich, dass das Gericht dem Kläger den Anspruch auf Verzinsung nicht gezahlter Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen aus der Werknutzung abgesprochen habe. Dies lade Verwerter geradzu ein, Kreative nicht zu beteiligen, da sie - so diese Rechtsauffassung Bestand habe - keinerlei Sanktionen zu befürchten hätten. »Wenn bei Verweigerung oder Verschleppung später keine Zinszahlung droht, fehlt jeder Anreiz, Urheber von vornherein angemessen zu beteiligen.«

Dokumente:

[IUM/ct]

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