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01.03.2002; 14:23 Uhr
BGH: Berliner Hotel "Adlon" darf Namen weiter führen
Kein Verlust der Priorität trotz Betriebsunterbrechung - "Keine unternehmerische Entscheidung"

Das 1907 gegründete, 1945 durch Kriegseinwirkung zerstörte Berliner Hotel Adlon darf seinen Namen trotz über 50jähriger Betriebsunterbrechung weiterführen und muss ihn nicht einer Charlottenburger Gaststätte überlassen, die ihn sich 1990 als Marke hatte eintragen lassen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28.2.2002 (Az. I ZR 177/99). Vor dem BGH hatten bereits das Kammergericht (KG) und das Landgericht Berlin (LG) eine entsprechende Klage des Charlottenburger Cafés Adlon abgewiesen. Die Bundesrichter begründeten ihre Entscheidung damit, die Unterbrechung des Hotelbetriebes von 1945 bis 1990 habe nicht zu einem Erlöschen des Bezeichnungsschutzes geführt. Zwar stehe dieser Schutz grundsätzlich nur einem lebenden Betrieb zu. Im Fall sei die Unterbrechung aber überbrückt worden, weil es die Teilung Deutschlands nach dem Ende des zweiten Weltkriegs unmöglich gemacht hätte, das im Ostteil Berlins gelegene Hotel wieder aufzubauen und in Betrieb zu nehmen. Die Betriebsunterbrechung sei deshalb nicht auf Grund einer selbstbestimmten unternehmerischen Entscheidung erfolgt. Außerdem wies der BGH darauf hin, die Erinnerung an das berühmte Hotel sei in der Bevölkerung auch über 50 Jahre nach dem Krieg erhalten geblieben. Der Name "Adlon" werde im Verkehr dem auf dem ursprünglichen Grundstück wieder errichteten Hotel zugeordnet.

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