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13.06.2016; 21:14 Uhr
EuGH zur Privatkopievergütung: Spanische Ausgleichsregelung verstößt gegen Urheberrechtsrichtlinie
Ausgleich für Rechteinhaber muss allein von den Nutzern von Privatkopien getragen werden

Mit Urteil vom 9. Juni 2016 hat der EuGH entschieden, dass ein System wie das in Spanien eingeführte, bei dem der gerechte Ausgleich für Urheber im Fall von Privatkopien aus dem Staatshaushalt finanziert wird gegen die Urheberrechtsrichtlinie (RL 2001/29/EG) verstößt (Az.: C-470/14 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Ein solches System gewährleiste nicht, dass die Kosten dieses gerechten Ausgleichs letztlich allein von den Nutzern von Privatkopien getragen werden.

Seit dem Jahr 2012 wird in Spanien der von der Urheberrechtsrichtlinie im Gegenzug für die Privatkopieausnahme vorgesehene gerechte Ausgleich für Rechteinhaber aus dem allgemeinen Staatshaushalt finanziert. Nach der spanischen Regelung wird die Höhe des Ausgleichs jährlich innerhalb der für das jeweilige Haushaltsjahr vorgesehenen Haushaltsgrenze festgelegt.

Der EuGH stellte in seinem aktuellen Urteil fest, dass die Urheberrechtsrichtlinie einem solchen System entgegensteht. Die Richtlinie 2001/29/EG hindere die Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung der Ausnahme für Privatkopien entschieden haben, grundsätzlich nicht an einer Finanzierung des Ausgleichs aus Haushaltsmitteln, so der EuGH. Diese Lösung werde auch in Estland, Finnland und Norwegen gewählt. Der EuGH weist jedoch darauf hin, dass die Ausnahme für Privatkopien allein für natürliche Personen gedacht ist. Diese seien es, die den Rechteinhabern einen Schaden zufügen und deshalb grundsätzlich zu verpflichtet sind, im Gegenzug den gerechten Ausgleich für die Rechteinhaber zu finanzieren. In Spanien wird der für die Zahlung des gerechten Ausgleichs bestimmte Haushaltsposten laut Pressemitteilung des EuGH allerdings »offenbar aus allen im Staatshaushalt veranschlagten Mitteln gespeist und somit von sämtlichen Steuerzahlern einschließlich juristischer Personen aufgebracht«. Es sei auch nicht ersichtlich, so der EuGH, dass es in Spanien eine Regelung gäbe, aufgrund derer juristische Personen verlangen können, dass sie von der Pflicht zur Finanzierung des Ausgleichs beuzutragen, ausgenommen würden oder dass ihnen zumindest ihr Beitrag erstattet werde.

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