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13.07.2016; 21:14 Uhr
LG Hamburg verneint Inlandsbezug bei DE-Domains mit Inhalten in nicht deutscher Sprache
Webseiten müssen auf das Inland ausgerichtet sein

Mit Urteil vom 17. Juni 2016 hat das LG Hamburg entschieden, dass bei urheberrechtswidrigen Webseiten in nicht deutscher Sprache kein ausreichender Inlandsbezug besteht. Es genüge nicht, dass sich ein Blog-Anbieter, bei dem einzelne Accounts gehostet werden, auch an Deutsche richtet (Az.: 308 O 161/13 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Wie Onlinemedien berichten begehrte die Klägerin, eine Fotografin, von einem Blog-Anbieter mit Sitz in den USA Unterlassung und Schadensersatz, da mehrere ihrer Bilder in verschiedenen von der Beklagten gespeicherten Blogs ohne ihre Erlaubnis online veröffentlicht wurden und im Inland abrufbar gewesen seien. Der Anbieter richtete seine Leistungen zwar auch nach Deutschland aus. Die einzelnen Seiten der Nutzer hingegen waren durchgehend in ausländischer Sprache gehalten.

Vor diesem Hintergrund hat das LG Hamburg die Klage abgewiesen. Die beanstandeten Nutzungshandlungen verletzen die Klägerin nach Auffassung des Gerichts nicht in den allein geltend gemachten Rechten aus dem deutschen Urheberrecht. Es fehle insoweit an einem hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug. Es reiche nicht aus, dass der Diensteanbieter sich mit seinen Leistungen auch an Deutsche wende. Entscheidend sei vielmehr, ob die betreffenden Websieten, auf denen die Bilder publiziert worden seien, auch auf deutsche Nutzer ausgerichtet seien.

Dokumente:

[IUM/ct]

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