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16.09.2016; 09:29 Uhr
EuGH konkretisiert Störerhaftung für Anbieter von freien WLANs
Urteil trifft auf Unverständnis

In der Rechtssache Tobias Mc Fadden ./. Sony Music Entertainment Germany GmbH hatte der EuGH darüber zu entscheiden, ob und inwieweit ein Gewerbetreibender, der im Rahmen seiner Tätigkeit ein öffentlich zugängliches WLAN-Netz unentgeltlich bereitstellt, für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftbar gemacht werden kann.

»Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, ist für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich«, urteilte der EuGH in seiner Entscheidung vom 15. September 2016 (Az.: C-484/14 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies gelte aber nicht uneingeschränkt: Ein Betreiber könne im Falle des Missbrauchs dazu verpflichtet werden, den Anschluss durch ein Passwort zu sichern. 

Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr sieht im Falle von Dritten rechtswidrig begangenen rechtswidrigen Handlungen eine Haftungsbeschränkung vor, wenn 1. der Anbieter von Diensten die Übermittlung nicht veranlasst hat, 2. er den Adressaten der Übertragung nicht ausgewählt hat und 3. er die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hat.

Der EuGH stellt in seinem Urteil fest, dass, wenn die drei genannten Voraussetzungen erfüllt sind, Urheberrechtsinhaber keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Anbieter eines offenen WLANs haben, weil Dritte das Netz zur Verletzung seiner Rechte benutzt haben. »Da ein solcher Schadensersatzanspruch nicht besteht, kann der Urheberrechtsinhaber auch keine Erstattung der für sein Schadendsersatzbegehren aufgewendeten Abmahn- und Gerichtskosten verlangen.«

Dem nationalen Gesetzgeber steht es frei, die vom EuGH vorgeschlagenen gerichtlichen oder behördlichen Verfügungen gegen WLANs vorzusehen. Auch über die Kostentragungspflicht für etwaige Verfügungen hat der nationale Gesetzgeber frei zu bestimmen. 

Nicht nur der Kläger zeigt sich Onlinemeldungen zufolge enttäuscht. Aus seiner Sicht stelle das Urteil ein Hindernis für die Verbreitung offener Hotspots in Europa dar. »Heise Online« spricht von »Steinzeit in Luxemburg«. Die »Süddeutsche Zeitung« bezeichnet das Urteil des EuGH als »unsinnig«. 

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