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04.10.2016; 20:55 Uhr
OLG Köln: »Tagesschau«-App in ihrer Form vom 15. Juni 2011 unzulässig
Presseähnliches Angebot - Inhalte überwiegend durch »stehende« Texte und Bilder geprägt

Mit Urteil vom 30. September 2016 hat das OLG Köln entschieden, dass die »Tagesschau«-App, so wie sie am 15. Juni 2011 abrufbar war, unzulässig ist. Das Gericht hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten untersagt, die App in dieser Form zu verbreiten oder verbreiten zu lassen (Az.: 6 U 188/12 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Elf führende deutsche Verlagshäuser hatten ihre Unterlassungsklage darauf gestützt, dass die »Tagesschau«-App gegen § 11 d RStV verstößt, wonach es den öffentlich-rechtlichen Anbietern untersagt ist, «nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote« in Telemedien zu verbreiten. 

Die erste Instanz hatte die »Tagesschau«-App in der Version vom 15. Juni 2011 mit dem Rundfunkstaatsvertrag für nicht vereinbar erklärt und ein Vertriebsverbot für diese Version ausgesprochen (Az.: 31 O 360/11 - ZUM-RD 2012, 613, Volltext bei Beck Online). Ein generelles Verbot der App verhängte das Gericht nicht (vgl. Meldung vom 27. September 2012). In der Berufungsinstanz wurde die Klage zunächst abgewiesen. Das OLG Köln sah in dem Angebot der »Tagesschau«-App lediglich eine mobile Übertragungsform des Online-Angebots »tagesschau.de« da es mit diesem inhaltlich deckungsgleich sei (Az.: 6 U 188/12 - ZUM 2014, 245, Volltext bei Beck Online). Die App sei damit von dem im Jahr 2010 durchgeführten Drei-Stufen-Test und der anschließenden Freigabe des Konzepts durch die Niedersächsische Staatskanzlei gleichfalls umfasst. 

Auf die Revision der Verleger hin verwies der BGH den Streit wiederum an das OLG Köln zurück (Az.: I ZR 13/14 - ZUM 2015, 989, Volltext bei Beck Online). Nach Ansicht des 1. Zivilsenats des BGH stünde aufgrund der Freigabe des Telemedienkonzeptes durch die Niedersächsische Staatskanzlei nicht mit bindender Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass das am 15. Juni 2011 über die »Tagesschau«-App bereitgestellte Angebot im Online-Portal »tagesschau.de« nicht presseähnlich gewesen sei. Mit der Freigabe sei allenfalls das Konzept und jedenfalls nicht dessen konkrete Umsetzung im Einzelfall als nicht presseähnlich gebilligt worden. Der BGH gab dem OLG Köln auf, selbst die »Presseähnlichkeit« des Angebots der App zu prüfen (vgl. Meldung vom 30. April 2015).

Diese Überprüfung hat der 6. Zivilsenat des OLG Köln nunmehr vorgenommen und die Presseähnlichkeit bejaht. Der Senat hat dabei die Gesamtheit der nicht sendungsbezogenen Inhalte der App vom 15. Juni 2011 bewertet. Schon die Start- und Übersichtsseiten der App bestünden ausschließlich aus Text und Standbildern, so das OLG Köln. Sie enthielten überwiegend Verweise auf Textseiten. Insgesamt stünden Texte und Standbilder bei der Gestaltung im Vordergrund. Dies sei nach den Vorgaben des BGH als presseähnlich zu qualifizieren.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Dokumente:

[IUM/ct]

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