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13.10.2016; 20:04 Uhr
EuGH zum Weiterverkauf von Sicherungskopien eines Computerprogramms
Ohne Originaldatenträger ist Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen

Mit Urteil vom 12. Oktober 2016 hat der EuGH entschieden, dass die Weiterveräußerung von bereits genutzter Computersoftware mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung grundsätzlich zulässig ist. Entgegenstehende vertragliche Bestimmungen seien ungültig. Die Lizenz dürfe jedoch nur mit dem Originaldatenträger weiterverkauft werden, so der EuGH. (Az.: C-166/15 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Sollte der körperliche Originaldatenträger der ursprünglich gefertigten Kopie beschädigt oder zerstört worden oder verloren gegangen, darf der Ersterwerber, nach dem Urteil des EuGH, seine Sicherungskopie des Programms nur mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers verkaufen.

Im Fall klagte Microsoft gegen zwei Personen aus Lettland, die im Jahr 2004 auf einem Online-Marktplatz mehr als 3000 Sicherungskopien verschiedener Microsoft Programme verkauft haben sollen. Das zuständige lettische Gericht wandte sich im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH mit der Frage, wie das Unionsrecht bei Softwareverkäufen mit »gespeicherten benutzten Kopien eines Computerprogramms« (»Sicherungskopien«) auszulegen sei.

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