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08.11.2016; 20:34 Uhr
LG München I: Kein Recht auf Privatkopie für Online-TV-Rekorder »YouTV«
»Hersteller der Vervielfältigung ist, wer die körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt«

Mit Urteil vom 28. September 2016 hat das LG München I entschieden, dass der Anbieter des Online-TV-Rekorders »YouTV« als Hersteller einer Vervielfältigung die Senderechte der jeweiligen Fernsehsender verletzt. Nach dem Urteil des LG München I kann sich »YouTV« nicht auf die Schrankenregelung des § 53 UrhG berufen, da die Speicherung keine zulässige Vervielfältigung durch eine natürliche Person zum Privatgebrauch i.S.d. § 53 Abs. 1 UrhG darstellt (Az.: 37 O 1939/16 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Für die Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung ist, komme es allein auf die technische Betrachtung an. Nach Auffassung des Gerichts sei die Vervielfältigung als körperliche Festlegung eines Werkes ein rein technisch-mechanischer Vorgang. Hersteller der Vervielfältigung sei daher derjenige, der diese körperliche Festlegung technisch bewerkstellige. 

Im konkreten Fall sei es nicht der Nutzer, der die Aufzeichnung der Sendungen unter Nutzung der vollständig automatisierten Vorrichtung des Anbieters anfertigt. Vielmehr hänge die technische Bewerkstelligung dafür, dass ein bestimmtes Werk bzw. eine bestimmte Sendung körperlich festgelegt werde allein von der Programmierung und Auswahl des Anbieters ab. Dem Nutzer sei es verwehrt, ein bestimmtes Programm auszuwählen und aufzuzeichnen. Die Ausgestaltung des Angebots »YouTV« schränke auch die Nutzung des gespeicherten Werks ein. So könne der Nutzer nach 24 Stunden nicht mehr frei auf die Aufzeichnung zugreifen. Ferner bestehe keine individuelle Löschmöglichkeit für einzelne Sendungen. 

Dokumente:

[IUM/ct]

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