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24.11.2016; 20:37 Uhr
BGH zur Sicherung eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion
Keine Störerhaftung für passwortgesichertes WLAN

Der BGH hatte sich im Zusammenhang mit der Haftung für Urheberrechtsverletzungen mit den Anforderungen an die Sicherung eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion zu befassen. Mit Urteil vom 24. November 2016 hat der I. Zivilsenat entschieden, dass Inhaber eines Internetanschlusses nicht als Störer für die über ihren Internetanschluss von einem unbekannten Dritten begangenen Urheberrechtsverletzungen haften, wenn sie ein vom Hersteller für das Gerät individualisiertes voreingestelltes WLAN-Passwort beibehalten (Az.: I ZR 220/15 - WLAN-Schlüssel; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Etwas anderes gilt, wenn es sich um ein für eine Mehrzahl von Geräten verwendetes  Passwort handelt. Im Fall habe die Klägerin keinen Beweis hierfür angetreten. Die Beklagte sei hingegen durch Benennung des Routertyps und des Passworts sowie durch die Angabe, es habe sich um ein nur einmal vergebenes Passwort gehandelt, der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen.

Der BGH kam zu dem Schluss, dass die Beklagte nicht ihre Prüfpflichten verletzt habe. Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist zur Prüfung verpflichtet, ob der eingesetzte Router über die im Zeitpunkt seines Kaufes für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen verfügt. Der Standard »WPA2« sei als hinreichend sicher anerkannt, so der BGH. Es fehle an Anhaltspunkten, dass im Zeitpunkt des Kaufes der voreingestellte 16-stellige Zifferncode nicht marktüblichen Standards entsprach.

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