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09.01.2017; 21:07 Uhr
BGH zur Vergütungspflicht für »Musik-Handys« nach §§ 54, 54d UrhG a.F.
Abgabepflicht für 2004-2007 in Verkehr gebrachte Mobiltelefone mit Mindestspeicherkapazität von 5 MB

In einem Rechtsverfahren der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) gegen einen Gerätehersteller und Vertreiber um die Geräteabgabe für so genannte »Musik-Handys« für die Jahre 2004 bis 2007 hat der BGH am 21. Juli 2016 sein erst kürzlich veröffentlichtes Urteil gefällt und die Sache an das OLG München zurückverwiesen (Az.: I ZR 255/14 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Das OLG München hatte der Klägerin sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach Recht gegeben und die Abgabepflicht für so genannte »Musik-Handys« nach §§ 54, 54 d UrhG a.F. bejaht (vgl. Meldung vom 2. März 2015).

In dem Fall war die ZPÜ gegen die Beklagte, die Smartphones und die dazugehörigen Speichermedien nach Deutschland importiert und dort vertreibt wegen der Zahlung der Geräteabgabe nach §§ 54, 54d UrhG a.F. vorgegangen. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungen und Speichermedien ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene refomierte UrhG neu geregelt worden. Im Fall ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich. 

Nach dem BGH begegnet die Auffassung der Vorinstanz, dass die von der Beklagten in Verkehr gebrachten Mobiltelefone und Speicherkarten, die über eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB verfügen, technisch geeignet und erkennbar bestimmt sind, Audiowerke durch Übertragung von einem Tonträger auf einen anderen zu vervielfältigen, keinen Rechtsfehlern. Wie das OLG München geht auch der BGH davon aus, dass als angemessene Vergütung durch die Veräußerung der Mobiltelefone und Speicherkarten geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG a.F. vorzunehmen, nach § 54d Abs. 1 UrhG a.F. die nach der Anlage zu dieser Vorschrift bestimmten Sätze geschuldet sind.

Der BGH stellt jedoch fest, dass die auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer bestimmten Vergütung für alle von der Auskunft erfassten Mobiltelefone und Speichermedien gerichteten Klageanträge zu weit gehen. Der Beklagten müsse es gestattet sein, im Zusammenhang mit der Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskünfte nachzuweisen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte nicht zur Herstellung von Privatkopien verwendet worden sind.

Da die Sache nach Auffassung des BGH nicht zur Entscheidung reif ist, wurde sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Im wiedereröffneten Verfahren vor dem OLG soll der Klägerin Gelegenheit gegeben werden, ihre Feststellungsanträge nach Maßgabe der Ausführungen des BGH zu beschränken. 

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