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09.01.2017; 22:10 Uhr
OLG Karlsruhe weist Klage gegen Google ab
Keine Verpflichtung zur eigenständigen Überprüfung von Inhalten

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 14. Dezember 2016 entschieden, dass ein Suchmaschinenbetreiber nicht verpflichtet ist, von Dritten ins Netz gestellte Beiträge eigenständig zu durchsuchen und auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen (Az.: 6 U 2/15 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Im Jahr 2012 erschienen auf einer Internetplattform Beiträge, in denen die Kläger namentlich genannt und zwei der Kläger unter anderem als Rassisten bezeichnet wurden. Die Kläger sahen sich durch die Artikel in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Ein Vorgehen gegen die Verfasser der Beiträge hielten sie für zwecklos und wandten sich direkt gegen den Suchmaschinenbetreiber Google. Dem Verlangen, konkret bezeichnete Links nicht mehr als Suchergebnisse auszuweisen, kam Google vorgerichtlich nach. Da die Beiträge daraufhin auf einer anderen Seite derselben Internetplattform erschienen, forderten die Kläger von Google, unabhängig von der Suchanfrage kein auf die Hauptdomain der Internetplattform verweisendes Suchergebnis mehr anzuzeigen. 

Der eigenen Pressemitteilung zufolge hat das OLG Karlsruhe die Klage vollständig abgewiesen. Den Klägern stünden selbst dann keine Ansprüche gegen die Beklagte zu, wenn die Beiträge die Kläger rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt hätten. Die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin hafte nur nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung auf Unterlassung. Suchmaschinenbetreiber seien nicht verpflichtet, ihrerseits von Dritten in das Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen.  

Dokumente:

[IUM/ct]

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