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13.02.2017; 20:56 Uhr
LG Hamburg: Böhmermanns Schmähgedicht bleibt in Teilen verboten
TV-Moderator will in Berufung gehen

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 10. Februar 2017 entschieden, dass bestimmte Passagen von Jan Böhmermanns »Schmähgedicht« weiterhin nicht mehr veröffentlicht werden dürfen (Az.: 324 O 402/16 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Das Gericht gab damit der Unterlassungsklage des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan in Teilen statt und bestätigt die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren (vgl. Meldung vom 19. Mai 2016). 

Der Pressemitteilung des LG Hamburgs zufolge habe das Gericht bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen Kunst- und Meinungsfreiheit Böhmermanns und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Erdogans den Gesamtkontext berücksichtigt, in den das Gedicht eingebettet sei. Es habe festgestellt, dass für Böhmermann die Meinungsfreiheit streite und dass der Fernsehbeitrag als Satire einzustufen sei. Ob Böhmermann sich zudem auf die Kunstfreiheit berufen könne, habe die Kammer offengelassen, da dies nach Auffassung des Gerichts zu keiner anderen Entscheidung geführt hätte. Erdogan müsse sich zwar als Staatsoberhaupt auch besonders heftige Kritik gefallen lassen, die untersagten Passagen müsse er allerdings nach Einschätzung des Gerichts nicht mehr hinnehmen. 

Nach der Urteilsverkündung kündigte Böhmermanns Anwalt Berufung an. Das Urteil stelle sich »gegen die einhellige Auffassung in der Rechtswissenschaft zu diesem Fall, aber auch der klaren Entscheidung der Staatsanwaltschaft und selbst gegen die neuesten Vorgaben des BVerfG zur Schmähkritik«, zitiert »Meedia« den Anwalt des TV-Moderators. 

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[IUM/ct]

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