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13.02.2017; 22:05 Uhr
Presse darf abschließende Prüfungsmitteilungen des Bundesrechnungshofs einsehen
Keine Einsicht in vorläufige Mitteilungen noch laufender Verfahren

Das VG Köln gab in einem am 10. Februar 2017 bekannt gegebenen Beschluss einem Journalisten recht, der Zugang zum Wortlaut von abgeschlossenen Prüfungsmitteilungen des Bundesrechnungshofes verlangt hatte (Az.: 6 L 2426/16). Abgelehnt hat es dagegen den Antrag auf Einsicht in vorläufige Prüfungsmitteilungen aus noch laufenden Verfahren.

Es handelte sich um ein Eilverfahren. Der Journalist, so das Gericht in seiner Pressemitteilung, habe seinen Anspruch auf Zugang zu den abschließenden Prüfungsmitteilungen glaubhaft gemacht. Das Ermessen des Bundesrechnungshofes sei insoweit auf Null reduziert. Widersprechende berechtigte Interessen lägen nicht vor. Einem Anspruch auf Zugang zu noch nicht abgeschlossenen Vorgängen stehe die Vorschrift des § 96 Abs. 4 der Bundeshaushaltsordnung entgegen. 

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