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21.02.2017; 20:52 Uhr
BayVGH: Watchblog »Störungsmelder« ist ein Organ der Presse
Publizistische Zielsetzung eines Blogs entscheidend

Der BayVGH hat mit Beschluss vom 27. Januar 2017 entschieden, dass der »Zeit Online«-Neonazi-Watchblog »Störungsmelder« ein Telemedium mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten i.S.v. § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV und somit ein »Organ der Presse« darstellt (Az.: 7 CE 16.1994 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Den Bloggern des »Störungsmelders« stehen damit besondere Informationsrechte zu. Dies berichten Onlinemedien.

Hintergrund des Verfahrens war eine Anfrage des Autors und freien Journalisten, Sebastian Lipp, bei der Staatsanwaltschaft Memmingen im Septemebr 2015 zu laufenden Ermittlungs- und Strafverfahren. Die Staatsanwaltsschaft lehnte die Erteilung der Auskunft ab.

Auch vor dem VG Augsburg scheiterte Lipp mit seinem Auskunftsbegeheren. Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass es sich beim »Störungsmelder« um ein öffentliches Diskussionsforum handele, in dem jedermann publizieren könne. Die Autoren seien jedenfalls keine Journalisten und damit nicht besonders auskunftsberechtigt. 

Zu einem anderen Ergebnis kam der BayVGH in seiner aktuellen Entscheidung. Dieser sah die »publizistische Zielsetzung der Beiträge der Autoren des Blogs« als entscheidend an. Es handele sich nicht um bloße Meinungskundgebungen und Diskussionsbeiträge. Vielmehr zielen die Beiträge nach Auffassung des BayVGH »auf eine Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung« ab. »Sie berichten über Vorkommnisse im Bereich des Rechtsextrimismus und beruhen auf einem Mindestmaß an Recherchearbeit«, so die Begründung des Gerichts. Die publizistische Zielsetzung des Telemedienangebots werde nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Möglichkeit für Leser bestehe, Kommentare abzugeben, die im Blog veröffentlicht werden. »Die Kommentierungen, die jedermann offenstehen, unterscheiden sich deutlich von den Impulsartikeln.«

Dokumente:

[IUM/ct]

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