BVerfG: Kachelmann-Fotos in der »Bild« teilweise zulässig
Die Veröffentlichung des Bild eines prominenten Angeklagten, fotografiert auf der Straße auf dem Weg zur Kanzlei seiner Verteidigerin, ist zulässig; die Veröffentlichung von Bildern aus dem Innenhof der Kanzlei dagegen nicht. Dies hat das BVerfG in zwei am 15. März 2017 veröffentlichten Beschlüssen vom 9. März 2017 entschieden (Az.: 1 BvR 2897/14, 1 BvR 790/15; 1 BvR 967/15 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).
Der Springer Verlag wehrte sich gegen ein Urteil des OLG Köln, das der »Bild«-Zeitung bzw. »bild.de« die Veröffentlichung von drei Bildern untersagte. Springer sah sich in seiner Pressefreiheit verletzt und legte in allen Fällen Verfassungsbeschwerde ein.
Das BVerfG sieht in der Unterlassungsverpflichtung des »Straßenbildes« einen eindeutigen Verfassungsverstoß. Anders als die Vorinstanzen geht das BVerfG nicht davon aus, dass es sich bei diesem Bild um eines aus der Privatsphäre bzw. um eine »Vorstufe« zur Privatsphäre handelt. Vielmehr handele sich nach Ansicht der Karlsruher Richter um ein Bild aus der Sozialsphäre. Der Kläger hat »sich nicht in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation befunden, sondern in einem öffentlichen Bereich, in dem er aufgrund der Gesamtumstände damit rechnen musste, dass er dort wahrgenommen wird«.
Anders beurteilte das BVerfG die Bilder aus dem von außen nur eingeschränkt einsehbaren Innenhof der Kanzlei. Diese stammten aus der geschützten Privatsphäre und stellten eine Verletzung der §§ 22, 23 KUG dar, so das BVerfG. »In dieser Situation, in der sich der Abgebildete im Vorfeld des Prozesses auf privates Gelände zurückgezogen hatte, durfte er die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden.«
Dokumente:
- Pressemitteilung des BVerfG vom 15. März 2017
- Meldung bei FAZ Online vom 15. März 2017
- Meldung bei Legal Tribune Online vom 15. März 2017
Institutionen:
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