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16.03.2017; 21:36 Uhr
Österreich: Verwertungsgesellschaft setzt sich gegen Amazon durch
Amazon rückwirkend ab 2002 zur Zahlung der Urheberrechtsabgabe verpflichtet

Im langjährigen Rechtsstreit um Urheberrechtsabgaben auf Speicherkarten, MP3-Player und anderen Datenträgern zwischen der österreichischen Verwertungsgesellschaft Austro Mechana und dem Onlinehändler Amazon hat der Oberste Gerichtshof (OGH) Österreichs Medienberichten zufolge zugunsten der Kunstschaffenden entschieden. Die OGH-Entscheidung selbst liegt noch nicht vor. 

Amazon weigerte sich hartnäckig, die Urheberrechtsabgabe für Speichermedien, MP3-Player und ähnliche abgabepflichtige Geräte zu zahlen, die aus Deutschland an Endkunden in Österreich geliefert wurden. Der Onlinehändler begründete seinen Standpunkt damit, dass das österreichische System der Urheberrechtsabgaben nicht den europarechtlichen Vorgaben entspreche. Einerseits verstoße die Regelung gegen das EU-weite Diskriminierungsverbot, da mit den Einnahmen nur in Österreich tätige und nicht alle in der EU tätigen Künstler gefördert würden. Ferner widerspreche die österreichische Praxis dem Urteil des EuGH aus dem Jahr 2013 zur damaligen Leerkassettenvergütung, wonach auch Privatpersonen Anspruch auf Rückzahlung haben, wenn sie »offenkundig keine Privatkopien anfertigen«. (vgl. Meldung vom 12. Juli 2013).

In seiner Entscheidung vom 15. März erkannte der OGH den Medienberichten zufolge keine Diskriminierung an. Ein bloßes »faktisches Überwiegen der Nutzung durch inländische Berechtigte« sei noch nicht als »diskriminierende Funktionsmodalität« anzusehen. Ferner habe das Gericht das bestehende System bestätigt und erklärt, »dass Verbraucher, die Speichermedien zu privaten Zwecken erworben haben, die Vergütung unabhängig davon zu leisten haben, ob sie eigene oder fremde Inhalte darauf speichern«. Der »Standard« zitiert aus dem ihm nach eigenen Angaben vorliegenden aktuellen Urteil: »Der EuGH hat eindeutig ausgesprochen, dass der Nachweis des Anfertigens von Privatkopien (...) nicht erforderlich ist«. Eine »rechtmäßige Vermutung« der »Vervielfältigungsfunktion« sei ausreichend. Die Behauptung privater Nutzer, keine Privatkopien anzufertigen, sei »schlechthin nicht nachprüfbar«.

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