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06.04.2017; 21:21 Uhr
BVerfG: Annahme von Schmähkritik muss eng zu handhabender Sonderfall bleiben
Unzutreffende Einordnung verkennt Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit

Mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 8. Februar 2017 hat das BVerfG entschieden, dass die Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik im Licht der Meinungsfreiheit ein »eng zu behandelnder Sonderfall« zu bleiben hat. Die falsche Annahme von Schmähkritik verkürze den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit (Az.: 1 BvR 2973/14 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Der Begriff der Schmähkritik sei von Verfassungs wegen eng zu verstehen, denn der Sonderfall der Schmähkritik mache eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht entbehrlich, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktrete. 

Das BVerfG betont, dass Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit auch dann verkannt seien, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft werde mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnehme wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen seien.

Vor diesem Hintegrund gab das BVerfG der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers statt, der sich gegen seine Verurteilung wegen Beleidgung gewehrt hatte. »Bereits die unzutreffende Einordnung verkennt Bedeutungs und Tragweite der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit.«

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