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12.04.2017; 14:07 Uhr
LG Frankfurt a. M. zur Beweislast beim Recht auf Vergessenwerden
Google haftet als Störer für unerlaubte Foto-Veröffentlichung durch Dritte ab Kenntnis

Das LG Frankfurt a.M. hat mit jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 9. Februar 2017 entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google als Störer für eine unerlaubte Foto-Veröffentlichung durch Dritte ab Kenntnis haftet (Az.: 2-03 S 16/16 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Der Kläger wies Google auf die Webseite eines Dritten hin, auf der unerlaubt ein Foto von ihm veröffentlicht war und begehrte Löschung aus dem Such-Index. Google lehnte dies u.a. mit dem Argument ab, dass den Kläger die Beweislast treffe nachzuweisen, dass keine wirksame Einwilligung für die Bildveröffentlichung vorliege. Darüberhinaus verwies Google den Kläger an den Webseiten-Betreiber, da eine Verantwortlichkeit von Google allenfalls subsidiär eintrete. 

Dem folgte das LG Frankfurt a. M. nicht. In den Entscheidungsgründen stellt das Gericht klar, dass die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach den Regelungen in §§ 22 f KUG grundsätzlich denjenigen trifft, der ein Bildnis verwendet. Im konkreten Fall könne die Frage, wer den Umstand der fehlenden Einwilligung zu beweisen hat, offen bleiben, da jedenfalls von einer fehlenden Einwilligung des Klägers auszugehen sei.

Auch dem Argument der Subsidiarität trat das Gericht entgegen. Eien Subsidiarität der Störerhaftung bestehe grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme hiervon mache der BGH ausdrücklich nur für Access-Provider. Da der Suchmaschinenbetreiber kein Access-Provider i.S.d. § 8 TMG sei, finde diese Ausnahme keine Anwendwung.

[IUM/ct]

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