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26.04.2017; 20:45 Uhr
EuGH: TV-Mediaplayer für illegale Streams verstoßen gegen EU-Urheberrecht
Urheberrechtsverletzungen durch Verkäufer und Nutzer

Mit Urteil vom 26. April 2017 hat der EuGH in der Rechtssache »Stichting Brein« entschieden, dass es eine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn ein am Fernseher angeschlossener Mediaplayer das ungehinderte Ansehen von rechtswidrig im Internet zugänglichen Filmen ermöglicht. Der EuGH geht sowohl bei den Verkäufern solcher Geräte zum Streamen von illegal online gestellten Filmen, als auch bei deren Nutzern von einem Verstoß gegen das EU-Urheberrecht aus (Az.: C-527/15 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Im Fall ging es um den in den Niederlanden populären »filmspeler«, einem multimedialen Medienabspieler samt speizieller Software, die ein besonders leichtes Auffinden der gewünschten Inhalte aus Streamingseiten ermöglicht. Einige dieser Seiten machen digitale Inhalte mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zugänglich, während andere ohne deren Erlaubnis zu solchen Inhalten leiten. Der Verkäufer des »filmspelers« wirbt damit, dass Filme, Serien und Sportkanäle kostenlos gestreamt und einfach auf einem Fernsehbildschirm angesehen werden könnten.

Die niederländische »Stichting Brein« sah in dem Vertrieb des TV-Mediaplayers unter Verstoß gegen das niederländische Urheberrechtsgesetz, das die Richtlinie 2001/29/EG umsetze, eine »öffentliche Wiedergabe«. Dem folgte der EuGH mit aktuellem Urteil. Mit Verweis auf seine Rechtsprechung sei der Begriff »öffentliche Wiedergabe« weit zu verstehen (vgl. Meldung vom 14. Februar 2014ZUM 2014, 293 ). Ferner hat der EuGH entschieden, dass die Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf diesem Mediaplayer durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen sind. Auf Seiten der Käufer liege demach mit der Nutzung des Mediaplayers und dem Abruf der illegalen Streamingangebote eine unberechtigte Vervielfältigung der urhebergeschützten Werke vor.

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