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27.04.2017; 20:30 Uhr
LG Köln: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch sinnentstellend verkürzte Zitate
Bezeichnung als »rechtsradikal« von Meinungsfreiheit gedeckt

Das LG Köln hat mit jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 15. März 2017 entschieden, dass der »Allgemeine Studierendenausschuss« (AStA) der Universität Bremen Zitate eines Berliner Professors nicht verkürzt widergeben durfte. Ohne ihren Zusammenhang seien sie sinnentstellend und damit unzulässige Tatsachenbehauptungen. Die Bezeichnung als »rechtsradikal« hingegen sei von der Meinungsfreiheit gedeckt (Az.: 28 O 324/16 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Der Hochschullehrer hatte sich mehrfach öffentlich sehr kritisch zum Umgang Merkels mit der Flüchtlingsthematik geäußert. In zwei Fällen ging das Gericht wegen Weglassens der die zitierten Aussagen relativierenden Passagen von sinnentstellenden »Falschzitaten« aus. »Obgleich der wiedergebene Wortlaut der Aussage des Klägers zutreffend ist, ist seine Äußerung jeweils durch das Weglassen einer nachfolgenden Passage aus dem Zusammenhnag gerissen und damit sinnentstellend wiedergegeben worden«, heißt es in dem Urteil. Die vollständigen Zitate zeigten, dass der Historiker Gewalttaten gerade ablehne, so die Richter. Die damit unrichtige Tatsachenbehauptung verletze daher die Persönlichkeitsrechte des Professors.

Dennoch müsse sich der Geschichtsprofessor als »rechtsradikal« bezeichnen lassen. Er hatte die Integration von Geflüchteten als »Bedrohung für den sozialen Kitt, der unsere Gesellschaft einmal zusammengehalten hat« bezeichnet. Diese Äußerung könnte so interpretiert werden, als sehe der Historiker die Integration als Bedrohung an. Ob diese Wertung »zutreffend oder falsch, einseitig oder ausgewogen, fair oder unangemessen« sei, sei dabei ohne Bedeutung, urteilten die Richter.

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[IUM/ct]

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