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02.05.2017; 21:34 Uhr
BGH zur Panoramafreiheit für nicht ortsfeste Kunstwerke
Foto von »AIDA Kussmund« darf öffentlich zugänglich gemacht werden

Der I. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass sich die Panoramafreiheit auch auf Kunstwerke erstreckt, die nicht ortsfest sind (Az.: I ZR 247/15 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Der Betreiber einer Internetseite, auf der er Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten anbot, darf nach Auffassung des BGH, ein Foto der Seitenansicht eines Schiffes auf dem der »AIDA Kussmund« zu sehen ist, öffentlich zugänglich machen, »weil sich der abgebildete ›AIDA Kussmund‹ im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet«. Denn ein Werk befinde sich im Sinne dieser Vorschrift an öffentlichen Wege, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen werden könne. Diese Voraussetzung sei auch dann erfüllt, so der BGH, wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befinde. Ein Werk befinde sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein. Im vorliegenden Fall komme es nicht darauf an, dass sich der »AIDA Kussmund« mit dem Kreuzfahrtschiff fortbewegt und sich zeitweise an nicht öffentlich zugänglichen Orten, etwa einer Werft, aufhalten mag.

»Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden«, so der BGH.

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