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14.05.2017; 22:08 Uhr
OLG Frankfurt: Land haftet für Urheberrechtsverletzung durch Lehrer
Verantwortlichkeit für schulbezogenen Internetauftritt nicht beim kommunalen Schulträger

Das Land Hessen ist verpflichtet, die Veröffentlichung eines Cartoons mit schulbezogenem Inhalt auf einer Schulhomepage zu unterlassen. Dies hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 9. Mai 2017 entschieden (Az.: 11 U 153/16 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Ein hessischer Lehrer hatte der Pressemitteilung des Gerichts zufolge auf der Homepage seiner Grundschule eine Zeichnung eines deutschlandweit bekannten Cartoonisten ohne Lizenz veröffentlicht. Das Land Hessen wies die Verantwortlichkeit allein dem kommunalen Schulträger zu und lehnte eine eigene Haftung für die Urheberrechtsverletzung ab. 

Das OLG ging in seiner Entscheidung davon aus, dass das beklagte Land grundsätzlich für den Inhalt einer Schulhomegae einstehen müsse, die von einem ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Lehrer betreut wird. Die Ausgestaltung eines schulbezogenen Internetauftritts berühre den Bereich des vom Land wahrzunehmenden staatlichen Bildungsauftrags. Die schulische Internetpräsenz stelle eine Art »visuelle Visitenkarte« der Schule dar. Pädagogische Aspekte, wie das Schulprofil und besondere Lern- und/oder Förderangebote unterfielen dem Verantwortungsbereich des Landes und nicht dem des kommunalen Schulträgers.

Dokumente:

[IUM/ct]

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