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05.06.2017; 21:49 Uhr
BVerwG zur Neuverteilung von UKW-Frequenzen
Ermessensspielraum der BLM nicht zu beanstanden

Der Lokalsender »Extra-Radio« ist mit einer Klage gegen die Neuverteilung von UKW-Frequenzen im bayerischen Sendegebiet gescheitert. Das BVerwG hat mit Urteil vom 31. Mai 2017 entschieden, dass der Ermessensspielraum der Bayerischen Landeszentrale für Medien (BLM) bei der Neuverteilung der Frequenzen bundesverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (Az.: 6 C 42.16 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Medienberichten zufolge teilten sich die Sender »Extra-Radio« und »Radio Euroherz« ursprünglich die Hauptfrequenz 88,0 MHz in einem Versorgungsgebiet in Bayern. Zusätzlich durfte »Extra-Radio« noch ein Jugendhörfunkprogramm auf der Frequenz 94,0 MHz verbreiten. Anlässlich einer Neuausschreibung der Frequenzen für den Zeitraum von 2014 bis 2021 durch die BLM beantragten beide Sender die alleinige Nutzung beider Frequenzen. Da eine einvernehmliche Aufteilung scheiterte, teilte die BLM per Bescheid »Radio Euroherz« die Frequenz 88,0 MHz und »Extra-Radio« die Frequenz 94,0 MHz zu. Gegen diesen Bescheid ging »Extra-Radio« mit der Begründung vor, die Frequenzen seien nicht gleichwertig. Die Frequenz 88,0 MHz werde von drei starken Sendern verteilt und habe die größere Reichweite, welshalb die Werbeeinnahmen in Gefahr seien. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg (Urteil des VGH vom 15. Juni 2016; ZUM-RD 2016, 617). 

Auch das BVerwG wies die daraufhin eingelegte Revision zurück. Nach der bindenden Auslegung des bayerischen Landesmedienrechts durch den VGH stehe der BLM ein bundesverfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Ermessens- und Gestaltungsspielraum für eine Auswahl zu, wenn die zur Verfügung stehenden Übertragungsfrequenzen nicht ausreichten. Die BLM habe durch eine Abwägung der angegriffenen Frequenzverteilung das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Interesse von »Extra-Radio« nicht verkannt oder fehlgewichtet.

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