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19.06.2017; 20:53 Uhr
EuGH: Betreiber von »The Pirate-Bay« verletzen das Urheberrecht
Betreiber handeln in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Handlungen ihrer Nutzer

»Die Bereitstellung und das Betreiben einer Plattform für das Online-Filesharing geschützter Werke wie «The Pirate Bay« kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Auch wenn die betreffenden Werke von den Nutzern der Filesharing-Plattform online gestellt werden, spielen die Betreiber beim Zurverfügungstellen dieser Werke eine zentrale Rolle.« Das hat der EuGH mit Urteil vom 14. Juni 2017 entschieden (Az.: C-610/15 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Im Fall ging es um ein von der niederländischen Stiftung Stichting Brein, die die Interessen der Inhaber von Urheberrechten wahrnimmt, angestoßenes Verfahren. Die Stiftung wendet sich gegen die technische Abrufbarkeit des Tauschnetzwerks »The Pirate Bay«. Stichting Brein wollte erreichen, dass zwei niederländische Internet-Anbieter ihren Kunden den Zugang zu »The Pirate Bay« sperren (vgl. Meldung vom 29. Januar 2014).

Der EuGH kommt zu dem Schluss, dass »The Pirate Bay« geschützte Inhalte öffentlich zugänglich macht und damit eine »Handlung der Wiedergabe« ausführt. Nach Auffassung der Richter ist »die Bereitstellung und das Betreiben einer Online-Filesharing-Plattform tatsächlich als eine Handlung der Wiedergabe« im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie (RL 2011/29/EG) anzusehen. Der EuGH betont dabei, dass die Betreiber von »The Pirate Bay« ihren Nutzern wissentlich eine Plattform für den illegalen Austausch von Inhalten anbieten. Zudem werden die Torrent-Dateien durch die Betreiber von »The Pirate Bay« indexiert, damit die Werke, auf die diese Dateien verweisen, von den Nutzern leicht nach der Art der Werke, ihrem Genre oder ihrer Popularität kategorisiert aufgefunden und heruntergeladen werden können. Ferner löschen die Betreiber veraltete oder fehlerhafte Torrent-Dateien und filtern aktiv bestimmte Inhalte. 

Die Entscheidung des EuGH folgt damit dem Schlussantrag des EU-Generalanwalts Maciej Szpunar aus dem Februar diesen Jahres (vgl. Meldung vom 8. Februar 2017).

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