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09.07.2017; 21:43 Uhr
OLG Köln: Fotojournalist wegen unverpixelter Bild-Veröffentlichung zu Geldstrafe verurteilt
Krankenhauspatient als vermeintlich an Ebola Erkrankter dargestellt

»Ein Fotojournalist kann sich strafbar machen, wenn er Fotos eines Krankenhauspatienten gegen dessen Willen fertigt und an eine Redaktion weitergibt, ohne auf eine Unkenntlichmachung der Bilder hinzuwirken.« Dies geht aus der aktuellen Pressemeldung des OLG Köln zum Beschluss vom 2. Juni 2017 (Az.: III-1 RVs 93/17) hervor. 

Der Fotograf arbeitete an einer Videoreportage über Ebola. Im Rahmen seiner Recherche im Universitätsklinikum Aachen bemerkte er einen dunkelhäutigen Patienten, der von Mitarbeitern des Klinikums mit Mundschutz und Handschuhen versorgt und aufgefordert wurde, von den anderen Patienten Abstand zu halten. Der Journalist schnappte u.a. das Wort »Ebola« auf. Daraufhin fertigte er ungefragt Fotos des Patienten und folgte diesem mit seinem Fotohandy ins Behandlungszimmer. »Obwohl der Patient erklärte, dass er keine Fotos von sich wolle, obwohl die behandelnden Ärzte den Journalisten baten, die Fotos zu löschen und obwohl die Ärztin mitteilte, dass sich der Ebola-Verdachtsfall nicht bestätigt habe, konnte weder diese noch die hinzugerufene Polizei den Journalisten zum Löschen der Bilder bewegen«, erklärt das Gericht. 

Eine Redaktion übernahm die Fotos und veröffentlichte daraufhin in der Online-Ausgabe der Zeitung ein unverpixeltes Foto des Patienten mit Mundschutz und Handschuhen und der Bezeichnung »Ebola-Verdächtiger«. Das OLG Köln bestätigte die Verurteilung der Vorinstanzen wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses gem. §§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 KunstUrhG. Die Berichterstattung über den Umgang mit Ebolaverdachtsfällen könne zwar der Zeitgeschichte zugeordnet werden. Die Weitergabe der Bilddatei ohne jegliche Verfremdung bzw. Unkenntlichmachung sei aber eine massive Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten.

Dokumente:

[IUM/ct]

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