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18.07.2017; 20:53 Uhr
EuGH zur Herausgabepflicht von im Besitz der EU-Kommission befindlichen Schriftsätzen
Zugangsantrag im Anwendungsbereich der VO 1049/2001

Der EuGH hat mit Urteil vom 18. Juli 2017 entschieden, dass die EU-Kommission den Zugang zu Schriftsätzen, die von Mitgliedstaaten im Rahmen eines Verfahrens vor dem Gerichtshof eingericht werden und von denen sie Abschriften besitzt, nicht ohne weiteres mit der Begründung verweigern dürfte, dass es sich um Gerichtsdokumente handele (Az.: C-213/15 P). 

Der EuGH stellt fest, dass der Zugangsantrag des Klägers in den Anwendungsbereich der Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (VO Nr. 1049/2001) fällt. »Dass die Verordnung Nr. 1049/2001 nicht auf Anträge Anwendung findet, mit denen Zugang zu Dokumenten begehrt wird, die an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet sind, bedeutet nicht, dass Dokumente, die im Zusammenhang mit der Rechtsprechungstätigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union stehen, grundsätzlich vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen wären, wenn sie sich im Besitz der in der Verordnung aufgezählten Unionsorgane, wie der Kommission, befinden«, so der EuGH laut eigener Pressemitteilung.

Der EuGH bestätigt damit das Urteil des Gerichts aus dem Jahr 2015.

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