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24.07.2017; 13:07 Uhr
Bayerischer Verfassungsgerichtshof zum Austausch eines digitalen gegen ein analoges Hörfunkprogramm
Art. 2 Abs. 4 BayRG mit dem RStV vereinbar vereinbar

Mit Entscheidung vom 17. Juli 2017 hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Popularklage von »Musikern und Liebhabern klassischer Musik« gegen den vom Bayerischen Rundfunk (BR) geplanten Austausch von »BR-Klassik« gegen das Programm »PULS« auf der UKW-Frequenz abgewiesen (Az.: 9-VII-15; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Ab 2018 beabsichtigt der BR sein momentan ausschließlich digitales Jugendradio »PULS« auf den UKW-Frequenzen zu übertragen, auf denen derzeit noch »BR-Klassik« ausgestrahlt wird. Die Antragssteller rügen die gesetzliche Regelung des Art. 2 Abs. 4 BayRG als mit dem Rundfunkstaatsvertrag und der Bayerischen Verfassung nicht vereinbar.

Der Bayerischer Verfassungsgerichtshof sieht hingegen Art. 2 Abs. 4 BayRG, der den Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Hörfunkprogramms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Hörfunkprogramm unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, als mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Entgegen der Auffassung der Antragssteller sei ein unauflösbarer Widerspruch zwischen Art. 2 Abs. 4 BayRG und dem Rundfunkstaatsvertrag, der verfassungsrechtlich unter dem Aspekt der Systemgerechtigkeit und Folgerichtig eines Regelungssystems von Bedeutung sein könne, nicht ersichtlich. Dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof zufolge seien die Regelungen in § 11c Abs 2 Satz 6 und § 19 Satz 3 RStV »sprachlich missglückt«. Der gewählte Wortlaut widerspreche der in der Begründung des RStV zum Ausdruck kommenden Absicht des Normgebers, »lediglich eine Obergrenze für die Anzahl der analog verbreiteten Hörfunkprogramme« festzulegen. Ferner lehnt der Bayerische Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit (Art. 111 a Abs. 1 Bayerische Verfassung) sowie gegen die Rundfunkempfangsfreiheit (Art. 112 Abs. 2 Bayerische Verfassung) ab.

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