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25.07.2017; 12:37 Uhr
BVerfG zur Verfassungsbeschwerde gegen presserechtliche Unterlassungsanordnungen
In Ausnahmefällen Verfassungsbeschwerde unmittelbar möglich

Eine einstweilige Verfügung, die unter bewusster Umgehung der sich aus § 937 Abs.2 ZPO ergebenden »besonderen Dringlichkeit« durch Beschluss ergangen ist, kann unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Dies geht aus der jetzt bekannt gewordenen Entscheidung des BVerfG vom 6. Juni 2017 hervor (Az.: 1 BvQ 16/17, 1 BvR 770/17, 1 BvR 764/17, 1 BvQ 17/17; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Hintergrund sind zwei presserechtliche Verfahren gegen das Nachrichtenmagazin »Der Spiegel« vor dem LG Hamburg, in denen dem »Spiegel« bestimmte Passagen der beanstandeten Artikel per Unterlassungsverfügungen ohne mündliche Verhandlung untersagt wurden. Auf den gegen die Beschlüsse jeweils erfolgten Widerspruch hin, beraumte das Gericht Termine zur mündlichen Verhandlung an. Die Anträge, die Zwangsvollstreckung aus den ergangenen Beschlüssen einstweilen einzustellen, lehnte das LG Hamburg jedoch ab. Hiergegen wendete sich die Verlagsgesellschaft mit Verfassungsbeschwerde. Sie begehrt die Aufhebung der Beschlüsse sowei die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung. Als Begründung zieht die Beschwerdeführerin die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Meinungs- und Pressefreiheit sowie der Rechte auf prozessuale Waffengleichheit und auf ein faires Verfahren heran. Sie hebt ferner hervor, dass die Pressekammer des LG Hamburgs seit fünf Jahren in ständiger Praxis ohne vorherige mündliche Verhandlung entscheide, auch wenn keine besondere Dringlichkeit bestehe.

Nach Auffassung des BVerfG kann das von der Beschwerdeführerin gerügte Vorgehen zwar nicht mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen zur Zwangsvollstreckung angegriffen werden. »Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte auf prozessuale Waffengleichheit und ein faires Verfahren rügt, hat sich dies durch die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht nicht erledigt und kommt eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Unterlassungsverfügung selbst grundsätzlich in Betracht.«

Im konkreten Fall war die Verfassungsbeschwerde jedoch verfristet und wurde aus diesem Grund nicht vom BVerfG zur Entscheidung angenommen.

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