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17.08.2017; 22:05 Uhr
OLG München: »AdBlock Plus« verstößt nicht gegen Urheberrecht
Kein unzulässiges Geschäftsmodell

Das OLG München hat mit Urteil vom 17. August 2017 die Klagen mehrerer Medienhäuser gegen den Werbeblocker »AdBlock Plus« in drei Parallelverfahren abgewiesen (Az.: 29 U 1917/16 u.a.; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Der eigenen Pressemitteilung des Gerichts zufolge verstoße die unentgeltliche Open Source Software »AdBlock Plus«, mit deren Hilfe Werbeeinblendungen beim Aufruf einer Internetseite unterdrückt werden, nicht gegen Kartell-, Wettbewerbs- und Urheberrecht. Eine gezielte Behinderung der Angebote der Kläger liege nicht vor, so die Richter. Auch sei das Geschäftsmodell des Werbeblockers nicht als verbotene agressive Werbung zu qualifizieren. Geklagt hatten die Süddeutsche Zeitung, ProSiebenSat.1 und die RTL-Tochter IP Deutschland gegen die Eyeo GmbH, den Hersteller und Betreiber des Werbeblockers »AdBlock Plus«. 

Anders urteilte das OLG Köln im vergangenen Jahr und entschied, dass das von Adblock angewandte Geschäftsmodell des Whitelistings »in Teilen wettbewerbswidrig« sei (vgl. Meldung vom 26.Juni 2016). Wegen dieser abweichenden Entscheidung des OLG Köln zu den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen hat das OLG München insoweit die Revision zugelassen. 

Dokumente:

[IUM/ct]

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