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02.11.2017; 21:56 Uhr
OVG Rheinland-Pfalz verpflichtet Sat.1 zur vorläufigen Einräumung von Drittsendezeiten
Vorrang der Meinungsvielfalt in den Medien gegenüber dem Sender-Interesse

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 den Privatsender Sat.1 im Rahmen eines Eilverfahrens vorläufig verpflichtet, wöchentlich drei Stunden Sendezeiten für unabhängige Dritte (»Drittsendezeiten«) in seinem Fernsehprogramm aufzunehmen. Dies gelte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens, das derzeit in erster Instanz vor dem VG Neustadt anhängig ist (Az.: 2 B 11451/17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Die für den Sender zuständige rheinland-pfälzische Landesmedienanstalt (LMK) hat auf der Grundlage der Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags zur Einräumung von Drittsendezeiten an drei Produktionsfirmen rundfunkrechtliche Zulassungen vergeben. Sat.1 hätte daraufhin ab Anfang März diesen Jahres Sendeplätze zur Verfügung stellen müssen, klagte aber dagegen. Im August gab das VG Neustadt einem entsprechenden Eilantrag des Senders statt. Dagegen legten die LMK und eine Produktionsfirma Beschwerde ein. Das OVG bekräftigte nun die Verpflichtung für Sat.1, die Sendezeiten für unabhängige Dritte in ihrem Fernsehprogramm aufzunehmen. 

Anders als in früheren Eilverfahren seien keine Rechtsfehler bei der Ausschreibung, der Auswahl und der Vergabe der Zulassungen der drei ausgewählten Fensterprogrammveranstalter zu erkennen gewesen, so das OVG. Der Zuschaueranteil der Sendergruppe sei von der KEK zutreffend festgestellt worden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens hätten die Zuschaueranteile einen Wert erreicht, der die LMK berechtigt habe, die zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk vorgesehenen Drittsendezeiten auszuschreiben. Nach Auffassung des OVG sei dem öffentlichen Interesse an einer zeitnahen und effektiven Gewährleistung der Meinungsvielfalt im Medienbereich der Vorrang gegenüber dem Interesse von Sat.1 an einer ungeschmälerten Ausstrahlung des privaten Fernsehprogramms einzuräumen. 

»Wir bedauern die überraschende Entscheidung des OVG und werden diese erstmal genau analysieren, bevor wir nächste juristische Schritte entscheiden«, erklärte Sat.1 Onlineberichten zufolge. 

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