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23.11.2017; 20:57 Uhr
BayVGH: Ausstrahlungsverbot von Sendungen der UFC rechtswidrig
BML darf keine Programmänderung verlangen

Mit jetzt bekanntgegebenem Urteil vom 20. September 2017 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass das durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) ausgesprochene Programmänderungsverlangen im Hinblick auf Sendungen der international verbreiteten Kampfsportliga »Ultimate Fightig Championship« (UFC) rechtswidrig ist (Az.: 7 B 16.1319 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Der BayVGH hat damit das vorangegangene Urteil des VG München vom 9. Oktober 2014 (ZUM-RD 2015, 344) im Ergebnis bestätigt. 

Die BLM hatte der Sport.1 GmbH gegenüber verfügt, die Formate »The Ultimate Fighter«, »UFS Unleashed« und »UFC Fight Night« durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen. Die ausgestrahlten Szenen seien gewaltverherrlichend und daher unvereinbar mit dem Leitbild des öffentlichen Rundfunks. Die Sport.1 GmbH hat den Bescheid nicht angefochten. Dagegen legte die in London ansässige Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Gründerin und Betreiberin der Ultimate Fighting Championship (UFC) Klage gegen den Bescheid bei dem Verwaltungsgericht München ein. 

Der aktuellen Pressemitteilung des BayVGH zufolge fehlt es nach Ansicht des Gerichts an der notwendigen gesetzlichen Ermächtigung der BLM, aus inhaltlichen Gründen unmittelbar selbst gegen Formate einer von ihr zuvor genehmigten Fernsehsendung vorzugehen, eine Programmänderung zu verlangen und damit in die verfassungsrechtlich garantierte Rundfunkfreiheit und Berufs(ausübungs)freiheit der Klägerin einzugreifen. Von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Möglichkeit, angesichts der gezeigten Gewalttätigkeiten unter Einschaltung der Kommission für Jugendschutz nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) einzuschreiten, habe die BLM bewusst keinen Gebrauch gemacht, betont der BayVGH. Ob die UFC-Sendungen tatsächlich gegen Programmgrundsätze verstoßen, hat der BayVGH zwar für möglich gehalten, aber - mangels Entscheidungserheblichkeit - ausdrücklich offen gelassen.

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