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15.01.2018; 19:57 Uhr
BGH zur Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen
Verhandlungstermin am 22. Februar 2018

Am 22. Februar 2018 entscheidet der BGH u.a. zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß der Betreiber einer Videoplattform für Urheberrechtsverletzungen durch Tonaufnahmen und Darbietungen haftet, die von Nutzern der Plattform hochgeladen werden.

Der Kläger ist als Rechteinhaber in Bezug auf diverse Musikstücke gegen YouTube und die Google, Inc. als Muttergesellschaft vorgegangen. Er stützte sein Klagebegehren in erster Linie darauf, dass YouTube und Google für die geltend gemachten Rechtsverletzungen als Täter einzustehen hätten. YouTube veröffentliche nicht lediglich fremde Inhalte, sondern trete als eigenverantwortlich handelnder Anbieter auf, mache sich die fremden Inhalte zu eigen und nehme selbst urheberrechtliche Nutzungshandlungen vor. Auf dieser Grundlage verlangte der Kläger u.a. die Feststellung, dass YouTube und Google zu Ausgleichzahlungen verpflichtet seien.

Diese Sichtweise zu einer täterschaftlichen Verantwortung hat sich das OLG Hamburg im Berufungsverfahren nicht angeschlossen und eine Haftung aus diesem Gesichtspunkt verneint. Welche Pflichten den Diensteanbieter treffen, insbesondere ob und wieweit er zur Sperrung und dann zur Prüfung und Überwachung der bei ihm hochgeladenen Inhalte verpflichtet ist, richtet sich nach den OLG-Richtern danach, was dem Betreiber nach den Umständen des jeweiligen Falles zuzumuten ist. Eine Verletzung derartiger Pflichten wurde hinsichtlich einzelner Musiktitel bejaht und YouTube insofern zu Unterlassung verpflichtet (vgl.Meldung vom 2. Juli 2017).

Mit den vom BGH teilweise zugelassenen Revisionen verfolgen der Kläger seine Klageanträge und die Beklagten ihre Anträge auf Abweisung der Klage weiter.

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