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23.01.2018; 20:48 Uhr
BGH prüft Löschantrag gegen Ärztebewertungsportal
»Jameda«-Geschäftsmodell auf dem Prüfstand

Im Verhandlungstermin am 23. Januar 2018 erklärte der Vorsitzender Richter am BGH, dass Bewertungsportale zwar geschützte Formen der Informationsfreiheit seien, das Recht auf freie Berufsausübung dürfe jedoch nicht behindert werden. Im Fall streiten die Parteien über die Zulässigkeit der Aufnahme der klagenden Ärztin gegen deren Willen in das Ärztebewertungsportal »Jameda« (Az.: VI ZR 30/17). Der BGH muss nun klären, ob die Klägerin beanspruchen kann, vollständig aus dem Bewertungsportal gelöscht zu werden. Ein Urteil soll in den nächsten Wochen fallen.  

Die Klägerin fühlt sich in ihrem Recht auf freie Berufsausübung behindert. Im Portal werde sie gegen ihren Willen mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf ihres Profils erschienen weitere Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung der Praxis der Klägerin. Es handelt sich dabei um die Einblendung von Werbung zahlender Kunden der Beklagten, welche umgekehrt vor Einblendungen der Konkurrenz geschützt sind.

Es wird zu klären sein, ob die Beklagte durch ihr Geschäftsmodell Patienten, die sich für den Bewerteten interessieren, gezielt von ihm weggelockt. Laut »Jameda«-Geschäftsführer Florian Weiß sind die Werbeanzeigen der Ärzte klar als solche gekennzeichnet und erscheinen unabhängig von ihrer Bewertung. Es handele sich um Hinweise, nicht um Empfehlungen. 

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