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22.02.2018; 20:36 Uhr
BVerfG: Kritische Äußerung über rehabilitiertes DDR-Justizopfer zulässig
Grundrechtsverstoß durch mangelhafte Berücksichtigung des politischen Kontextes einer Meinungsäußerung

Das BVerfG hat mit jetzt bekannt gewordenem Beschluss vom 24. Januar 2018 entschieden, dass polemische Kritik an einem DDR-Widerstandskämpfer, der in der frühen DDR-Zeit hingerichtet und später in der Bundesrepublik rehabilitiert wurde, als Meinungsäußerung vom Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) grundsätzlich gedeckt ist (Az.: 1 BvR 2465/13 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Im Fall ging es um eine Verfassungsbeschwerde eines Websitebetreibers, der wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Auf seiner Website veröffentlichte der Beschwerdeführer regelmäßig Beiträge, die sich vermeintlichen Missständen bei der Aufarbeitung der DDR beschäftigen. Hintergrund seiner Verurteilung war, dass er in einem Beitrag der Bundesrepublik »Legalisierung des Terrors gegen die DDR durch Rehabilitierung des KgU-Banditen B.« vorwarf und B. als Anführer einer terroristischen Vereinigung bezeichnete.

Ob diese Sichtweise sachlich in irgendeiner Weise vertretbar oder von vornherein unberechtigt ist und ob das in Bezug genommene Urteil grobrechtsstaatswidrig und unangemessen hart war, spiele für den Schutz der Meinungsfreiheit keine Rolle, so das BVerfG. Die Strafgerichte haben nach Auffassung der 3. Kammer des Ersten Senats den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht genügt, »indem sie den politischen Kontext bei der Deutung der Äußerung nicht hinreichend berücksichtigt und das entgegenstehende Gewicht des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen unzutreffend gewichtet haben«.

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