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04.04.2002; 22:02 Uhr
Börsenverein will zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie Stellung nehmen
Gemeinsamer Standpunkt mit Autoren, Verwertern und VGs geplant - Bericht des Börsenblatts

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels (Börsenverein) bereitet eine Stellungnahme zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie vor. Das Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel (Börsenblatt) berichtet am 4.4.2002, der Urheber- und Verlagsrechtsausschuss des Börsenvereins habe sich in einer Sitzung Ende März 2002 mit dem Referentenentwurf befasst und bereite eine Erklärung dazu vor. Um die Durchsetzungskraft der eigenen Auffassung zu erhöhen, strebe der Börsenverein auch diesmal wieder einen gemeinsamen Standpunkt mit Autoren, Verwertern und Verwertungsgesellschaften an. Grund dafür seien entsprechende gute Erfahrungen bei der Diskussion um die Urhebervertragsrechtsreform. Das Börsenblatt kündigte an, es werde zur weiteren Entwicklung berichten. Skeptisch zeigte sich der Branchendienst bei der Frage, ob das Gesetzgebungsverfahren noch bis zum Ende der Legislaturperiode abgeschlossen werden könne. Obwohl der Referentenentwurf von inhaltlichem Sprengstoff weitestgehend freigehalten worden sei, sei eine rechtzeitige Verabschiedung "unsicher", heißt es in der Meldung.

Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums (BMJ) zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie, die bis Ende 2002 fällig ist, war am 20.3.2002 bekannt geworden. Neben der Einführung eines Rechts des Urhebers zur öffentlichen Zugänglichmachung seiner Werke enthält der Entwurf auch neue Schrankenregelungen. Die wichtigsten Neuerungen bringt der Gesetzesvorschlag allerdings im Zusammenhang mit technischen Schutzmaßnahmen und ihrem Verhältnis zu Schrankenbestimmungen, vor allem zum Recht zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken. Der Entwurf stellt einerseits klar, dass sich das sogenannte Recht zur Privatkopie auch auf digitale Vervielfältigungen erstreckt. Andererseits wird es erstmals ausdrücklich für zulässig erklärt, dass die Rechteinhaber eben diese Vervielfältigungen durch Kopierschutzvorrichtungen vereiteln. Nach dem Entwurf soll die Entfernung einer solchen Vorrichtung in Zukunft auch strafbar sein. Straffrei sollen allerdings Täter bleiben, die ausschließlich zu privaten Zwecken handeln.

Die EU-Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (EU-Urheberrechtsrichtlinie) ist am 9.4.2001 vom EU-Ministerrat verabschiedet worden. Bereits vorher hatten das Europäische Parlament und die Europäische Kommission die Richtlinie gebilligt. Vorausgegangen waren jahrelange harte Verhandlungen, bei denen Verbände der europäischen Verwertungswirtschaft in bisher nie da gewesener Umfang versucht hatten, auf Kommission und Parlament Einfluss zu nehmen. Umstritten waren vor allem Art und Umfang der Ausnahmeregelungen, die die Richtlinie den nationalen Gesetzgebern gestattet. Ziel der Richtlinie ist es, die EU-Urheberrechtsgesetzgebung an neue technische Entwicklungen anzupassen und internationale Verpflichtungen zu erfüllen, die die Europäische Union 1996 mit Annahme des WIPO-Urheberrechtsvertrags und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger eingegangen ist. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umsetzen.

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