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26.02.2018; 20:17 Uhr
BGH zu Urheberrechtsverletzungen bei P2P-Tauschbörsen
Mittäterschaftliche Haftung durch arbeitsteiliges Zusammenwirken der Teilnehmer

Der BGH hat mit jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 6. Dezember 2017 entschieden, dass »der Teilnehmer einer Tauschbörse, der Dateifragmente in der Tauschbörse zum Heruterladen anbietet, die einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnen sind, das im zeitlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Handlung in der Tauschbörse zum Herunterladen bereit gehalten wird« regelmäßig als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werks haftet (Az.: I ZR 186/16 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Das Berufungsgericht verneinte die Haftung des Beklagten, über dessen Internetanschluss der Film »Konferenz der Tiere 3D« in einer Internettauschbörse zum Download angeboten wurde, mit der Begründung eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei sei regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb es sich nicht um eine Nutzung des geschützten Werks oder seiner Teile handele, sondern lediglich um »Datenmüll«. Der BGH hob das angegriffene Urteil auf und wies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Dabei ließ der BGH die Frage, ob auch Dateifragmente dem Leistungsschutzrecht des Filmherstellers nach § 94 f. UrhG unterliegen, offen. Denn selbst wenn sich das Leistungsschutzrecht nicht auf Dateifragmente erstrecke, heißt es in der Entscheidungsbegründung, sei der Beklagte hier als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen Verletzung des Leistungsschutzrechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Films oder urheberrechtsschutzfähiger Teile hiervon haftbar. 

Der objektive Beitrag des einzelnen Teilnehmers an einer Internettauschbörse liege in der Bereitstellung von Dateifragmenten, die gemeinsam mit weiteren von anderen Teilnehmern der Tauschbörse bereitgestellten Dateifragmenten auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtdatei zusammengefügt werden können. Dem stünde nicht entgegen, dass die Teilnehmer der P2P-Netzwerke anonym bleiben und nicht untereinander kommunizieren. Das arbeitsteilige Zusammenwirken reiche für die Annahme von Mittäterschaft aus.

Institutionen:

[IUM/ct]

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