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27.02.2018; 21:36 Uhr
BGH zur Prüfungspflicht von Suchmaschinenbetreibern bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Keine Vorabkontrolle der im Suchindex gelisteten Inhalte

Mit Urteil vom 27. Februar 2018 hat der VI. Zivilsenat des BGH entschieden, dass der Betreiber einer Internet-Suchmaschine nicht verpflichtet ist, vorab zu kontrollieren, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten (Az.: VI ZR 489/16 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). »Der Suchmaschinenbetreiber muss erst reagieren, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt«, so der BGH laut eigener Pressemitteilung.

Von einem Suchmaschinenbetreiber könne vernünftigerweise nicht erwartet werden, »dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht«. Eine allgemeine Kontrollpflicht sei »praktisch kaum zu bewerkstelligen« und würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell »ernstlich in Frage stellen«. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet nach Ansicht des BGH aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar.

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