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20.03.2018; 21:13 Uhr
OLG München hält Abschaffung der Störerhaftung für europarechtskonform
Der Fall McFaden könnte ein zweites Mal vor dem EuGH landen

Einem Urteil des OLG München zufolge sind die im vergangenen Jahr beschlossenen Änderungen des Telemediengesetzes (TMG) mit europäischem Recht vereinbar. Wie das Gericht laut Medienberichten mit Urteil vom 15. März 2018 entschieden hat, müssen Betreiber offener WLAN-Hotspots trotz Urheberrechtsverletzungen von Nutzern keine gebührenpflichtigen Unterlassungserklärungen mehr abgeben. Die Abmahngebühren treffen demnach nur noch Altfälle, die vor Inkrafttreten des neuen TMG am 12. Oktober 2017 erfolgten (Az.: 6 U 1741/ 17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Hintergrund des Urteils ist der seit Jahren bestehende Rechtsstreit Mc Fadden ./. Sony Music Entertainment Germany GmbH, in dem der EuGH im September 2016 entschieden hatte (ZUM 2016, 965), dass ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich ist und nicht zur Zahlung von Schadensersatz sowie entsprechenden Abmahn- und Gerichtskosten verpflichtet werden kann. Der Geschädigte dürfe jedoch die Zahlung von Abmahn- und Gerichtskosten für die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen verlangen (vgl. Meldung vom 16. September 2018).

Onlineberichten zufolge hat das OLG München die Revision vor dem BGH zugelassen. Nach Aussage von Mc Faddens Anwälten sei es nicht auszuschließen, dass der Fall erneut vor dem EuGH verhandelt wird.

Dokumente:

[IUM/ct]

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