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08.04.2002; 20:04 Uhr
"Focus" durfte Bild von Prinz Ernst August von Hannover abdrucken
LG Hamburg schließt sich Urteil des Bundesverfassungsgerichts an

Die Zeitschrift Focus hat durch den Abdruck von Bildern von Prinz Ernst August von Hannover keine Persönlichkeitsrechte verletzt. Das entschied am 5.4.2002 das Landgericht Hamburg (LG), das eine entsprechende Klage des Prinzen abwies (Az. 324 0 521/98). Das Gericht schloss sich mit seinem Urteil einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) an, das im April 2001 die Grenzen der Berichterstattung über Prominente präzisiert hatte. Die Karlsruher Richter hatten damals einer rein formalen Unterscheidung von absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte eine Absage erteilt. Der Spielraum der Printmedien beim Bildabdruck wurde dadurch erheblich erweitert. Das LG musste über die Angelegenheit nun nochmals entscheiden, weil das BVerfG die Klage an die Vorinstanz zurückverwiesen hatte.

Im vom BVerfG entschiedenen Fall hatten eine Reihe von Verlagen in den Jahren zwischen 1996 und 1999 in verschiedenen Wochenzeitschriften im Zusammenhang mit Berichten über Prinzessin Caroline von Monaco Bilder des Welfenprinzen abgedruckt. Verwendet wurden dabei unter anderem auch Portraitfotos des Prinzen, die keinen Bezug zum Inhalt der Berichte hatten und bei anderen Anlässen, vor allem öffentlichen Veranstaltungen, aufgenommen worden waren. Prinz Ernst August von Hannover wurde dabei auf einer Reihe von Bildern auch alleine gezeigt, also nicht in Begleitung von Prinzessin Caroline von Monaco. Gegen die Veröffentlichung dieser Fotografien erhob der Prinz Klage und hatte damit zunächst auch Erfolg.

Die angerufenen Gerichte bejahten einen Unterlassungsanspruch des Prinzen nach §§ 823, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG), das das Recht am eigenen Bild regelt. Die beklagten Verlage könnten auch aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG keine Befugnis zur Verbreitung der Bilder herleiten. Der Prinz sei weder als absolute noch - mit Blick auf die fraglichen Fotos - als relative Person der Zeitgeschichte anzusehen. Er müsse einen Abdruck der Bilder deshalb nicht hinnehmen. Gegen diese Entscheidungen wandten sich die beklagten Verlage mit ihren Verfassungsbeschwerden, in denen sie vor allem eine Verletzung ihres Grundrechts der Presse- und Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geltend machten.

Das BVerfG betonte in seiner Entscheidung, eine rein formale Abgrenzung zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte werde der erforderlichen Abwägung von Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz nicht gerecht. Eine einwilligungsfreie Veröffentlichung eines Bildes eines Begleiters einer absoluten Person der Zeitgeschichte komme auch dann in Betracht, wenn er allein - also ohne die absolute Person der Zeitgeschichte - abgebildet werde. Das gelte auch dann, wenn bei einer solchen Abbildung der ursprüngliche Zusammenhang, aus dem diese stamme, gar nicht zu erkennen sei. Durch eine Veröffentlichung solcher Bilder werde das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Begleitperson unter Umständen nicht stärker beeinträchtigt, als wenn die absolute Person der Zeitgeschichte ebenfalls auf dem Foto abgebildet würde.

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