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02.05.2018; 20:24 Uhr
EuGH-Generalanwalt zur Frage des öffentlichen Zugänglichmachens i.S.d. der Urheberrechtsrichtlinie
Keine öffentliche Wiedergabe durch Online-Einbindung einer frei im Netz zugänglichen Fotografie

In seinem Schlussantrag im Fall Land NRW ./. Reckhoff kommt EuGH-Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona zu dem Schluss, dass es keine erlaubnispflichtige öffentliche Wiedergabe darstelle, ein Schulreferat auf der Schulhompage online zu stellen, das ein frei im Netz zugängliches Foto aus einem Online-Reisemagazin enthält (Az.: C-161/17).

Im Fall warb ein Reisebüro im Internet mit einer Fotografie der spanischen Stadt Cordoba. Der Fotograf hatte es dem Reisebüro für diesen Zweck zur Verfügung gestellt. Die Seite und das Bild waren für jedermann frei zugänglich. Eine Schülerin kopierte das Foto und verwendete es in einem Referat über Spanien. Die Schule stellte das Referat samt Foto auf ihre Webseite. Der Fotograf verklagte das Land als Schulträger auf Unterlassung und Schadensersatz. 

Der BGH ging davon aus, dass anders als im Fall »Svensson«, bei dem der EuGH entschieden hatte, dass ein Link auf einen bereits im Internet veröffentlichten Artikel keine »öffentliche Wiedergabe« sei (vgl. Meldung vom 14. Februar 2014; ZUM 2014, 289), beim streitgegenständlichen Kopieren und Einstellen auf die eigene Seite das Werk in den eigenen Kontext hereingenommen werde und es deshalb einem neuen Publikum zugänglich gemacht werde. Mit Beschluss vom 17. Februar 2017 legte der BGH daher dem EuGH die Frage vor, ob es ein »öffentliches Zugänglichenmachen« i.S.d. Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) darstellt, wenn jemand eine im Internet frei verfügbare Fotografie auf seine eigene Webseite stellt (Az.: I ZR 267/15). 

Laut Generalanwalt Sánchez stellt das Einstellen einer Schularbeit, die eine allen Internetnutzern frei und kostenlos zugängliche Fotografie enthält, ohne Gewinnerzielungsabsicht und unter Angabe der Quelle auf der Internetseite einer Schule keine öffentliche Zugänglichmachung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn das Bild bereits ohne Hinweis auf Nutzungsbeschränkungen auf dem Internetportal eines Reisemagazins veröffentlicht war. Er verneint das Vorliegen eines »neuen« Publikum im Sinne der bisherigen EuGH-Rechtsprechung.  

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