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17.05.2018; 21:07 Uhr
OVG Nordrhein-Westfalen: »Bushido«-Album zu Unrecht auf dem Index
Unzureichende Würdigung der Belange der Kunstfreiheit

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 16. Mai 2018 entschieden, dass die Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien gegen das Album »Sonny Black« des Rappers »Bushido« rechtswidrig war (Az.: 19 A 2001/16 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährende Medien hatte das Album im Jahr 2015 auf den Index jugendgefährdender Medien gesetzt. Der Künstler klagte gegen die Entscheidung der Bundesprüfstelle mit der Begründung, die Verbreitung des Albums über die Webseite, den Twitter-Account und den YouTube-Kanal habe ausschließlich seine Fans erreicht, die mit den Eigenarten des Gangsta- und Battle-Raps vertraut seien. Diese Fans wüssten, dass es sich bei »Sonny Black« um die Inszenierung einer Kunstfigur handele. Den Kunstgehalt des Werkes habe die Bundesprüfstelle nicht genügend ermittelt.

Anders als die Vorinstanz (vgl. Meldung vom 6. September 2016) folgte das OVG Nordrhein-Westfalen dieser Auffassung und ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Bundesprüfstelle nicht sorgfältig genug zwischen Jugendschutz und Kunstfreiheit abgewogen habe. Das bei der Abwägung der Bundesprüfstelle bestehende Ermittlungsdefizit hinsichtlich der Belange der grundrechtlich geschützten Kunstfreiheit könne nach Auffassung der Richter nicht nachträglich durch die Verwaltungsgerichte behoben werden. 

Dokumente:

[IUM/ct]

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