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07.06.2018; 19:40 Uhr
BVerfG: Kein vorformulierter Nachtrag bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung
»Der Spiegel« erfolgreich mit Verfassungsbeschwerde

Das BVerfG hat mit heute veröffentlichtem Beschluss vom 2. Mai 2018 einer Verfassungsbeschwerde des Nachrichtenmagazins »Der Spiegel« wegen Verletzung der Meinungs- und Pressefreiheit durch Verpflichtung zum Abdruck einer nachträglichen Mitteilung bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung stattgegeben (Az.: 1 BvR 666/17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Hintergrund ist ein Streit zwischen dem ehemaligen Chefjustiziar einer Bank und dem Nachrichtenmagazin »Der Spiegel«. Der Kläger verlangte die Richtigstellung einer ihn betreffenden Berichterstattung. In dem strittigen Beitrag machte ein Dritter Anschuldigungen gegen den namentlich genannten Kläger. Dieser Dritte rückte später in einer notariellen Erklärung von seinen angeblichen früheren Aussagen ab. Ein gegen ihn und den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Der Kläger verlangte, eine von ihm vorformulierte Erklärung abzudrucken, abschließend mit dem Satz: »Diesen Verdacht halten wir aus heutiger Sicht nicht mehr aufrecht«.

Das Hanseatische Oberlandesgericht gab dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte, in ihrem Nachrichtenmagazin unter der Überschrift »Richtigstellung« eine Erklärung zu veröffentlichen, wonach sie den Verdacht nicht aufrechterhalte (vgl. ZUM-RD 2014, 354). 

Nach Auffassung des BVerfG ist »Der Spiegel« dadurch in seiner Pressefreiheit verletzt. Die Verpflichtung einer Zeitschrift zum Abdruck neu bekanntwerdender Umstände zu einem ursprünglich sachgerechten Bericht über den Verdacht von Straften sei etwas anderes als die Verpflichtung zu einer Richtigstellung und unterliege daher besonderen Anforderungen. Eine Pflicht zum Abdruck einer solchen »nachträglichen Mitteilung« komme zwar in Betracht, wenn der Betroffene nachweist, dass ein gegen ihn betriebenes Strafverfahren eingestellt wurde. »Sie muss aber inhaltlich darauf beschränkt sein, in knapper Form das Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen und darf dem Presseorgan nicht abverlangen, eine eigene Stellungnahme abzugeben.«

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