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26.06.2018; 19:59 Uhr
OLG Köln: Keine Einschränkung für journalistische Bildveröffentlichungen durch DSGVO
Art. 85 DSGVO will Verstoß gegen Meinungs- und Medienfreiheit vermeiden

Mit Beschluss vom 18. Juni 2018 hat das OLG Köln entschieden, dass das KUG auch nach Wirksamwerden der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Anwendung findet. Demnach können journalistische Bildveröffentlichungen datenschutzrechtlich einwilligungs- und abwägungsfrei erfolgen (Az.: 15 W 27/18). Das Gericht verwies hierbei auf Art. 85 DSGVO in Verbindung mit Ausnahmeregelungen im Landespressegesetz bzw. dem Rundfunkstaatsvertrag.

»Art. 85 Abs. 2 DSGVO macht im Kern keine materiell-rechtlichen Vorgaben, sondern stellt nur auf die Erforderlichkeit zur Herbeiführung der praktischen Konkordanz zwischen Datenschutz einerseits und Äußerungs- und Kommunikationsfreiheit andererseits ab. Da Datenschutzregelungen als Vorfeldschutz letztlich immer die journalistische Arbeit beeinträchtigen, sind daher hier keine strengen Maßstäbe anzulegen«, so das Gericht. Es betont, dass die Weitergeltung des KUG keine Gefahr für Persönlichkeitsrechte und damit den Datenschutz von Personen bedeute. »Die umfangreichen Abwägungsmöglichkeiten im Rahmen des KUG erlauben dann auch - was künftig geboten sein dürfte - eine Berücksichtigung auch der unionsrechtlichen Grundrechtspositionen.«

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[IUM/ct]

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